Spendenprojekte

Das Förderverein Spendenkonto:

Volksbank Ludwigsburg
IBAN: DE21 6049 0150 0327 1740 05
BIC: GENODES1LBG

"Hilfe Geburtstag":

Wer kennt diese Situation nicht? Einmal im Jahr, es lässt sich einfach nicht vermeiden, hat man Geburtstag und feiert diesen selbstverständlich auch gebührend. Aber statt die Gäste einfach nur gute Laune mitbringen und die paar Stunden mit einem entspannt genießen, kommt im Vorfeld stets die Frage: "Was will'sch denn - hasch en Wunsch?". Voller Grauen denkt man an das letzte Jahr, als man die unerwünschten Geschenke nicht mal bei Ebay absetzen konnte und zermartert sich das Gehirn - aber da ist nur Leere - und man denkt nur: Ich hab doch alles!?!? - Wir haben die Lösungen: Mach doch einfach eine Sammelaktion für den Förderverein! Jeder gibt ein paar Euro in eine kleine Büchse, deren Inhalt dann an uns geht - sind die Spender und der jeweils gespendete Betrag bekannt, können wir natürlich auch eine Zuwendungsbescheinigung ausstellen. Schenken kann so einfach sein. Die Lösung funktioniert natürlich auch bei allen anderen Anlässen, bei denen man beschenkt wird und keinen Wunsch hat ;-).

Schreibkraftstelle:

Der Förderverein unterstützt das Jugendwerk durch die teilweise Finanzierung der Schreibkraftstelle. Die Schreibkraft entlastet die hauptamtlichen Jugendreferenten in ihrer täglichen Arbeit und ist vorrangig für die zeitaufwendigen Freizeitabrechnungen zuständig. Sie finden das eine tolle Idee? Dann spenden Sie uns zweckgebunden mit dem Verwendungszweck: "Spende Schreibkraft". Regelmäßige, evtl. monatliche Daueraufträge helfen bei der Planung ungemein und sind hier besonders wertvoll und gewünscht.

Unterstützung finanziell schlecht gestellter Familien:

Die Unterstützung finanziell schlecht gestellter Familien hat im Jugendwerk eine lange Tradition und geht zurück auf eine Freizeit in Münchsteinach, wo die Mitarbeiter mit einer großzügigen Spende den Grundstein für das Münchsteinachkonto gelegt haben. Um diese wirklich sinnvolle und in heutiger Zeit auch immer notwendigere Aufgabe fortzuführen, hat der Förderverein das Spendenprojekt "Münchsteinach" ins Leben gerufen. Sie finden das eine tolle Idee? Dann spenden Sie uns zweckgebunden mit dem Verwendungszweck: "Münchsteinach".

Freie Spenden:

Um flexibel auf die Bedürfnisse des Jugendwerks reagieren zu können, sind freie Spenden, die nicht an einen bestimmten Zweck gebunden sind, unabdingbar. Hier werden sowohl Anschaffungen aber auch konkrete Projekte gefördert. Unterstützen Sie uns in diesem Punkt durch Ihre Mitgliedschaft oder eine freie Spende mit dem Verwendungszweck: "Spende".

Skibasar 2023 am 04.11

Das EJV bietet seit vielen Jahren Skifreizeiten für Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und Familien an. Der alljährliche Skibasar bietet die Möglichkeit sich günstig für die Freizeiten auszustatten oder eigene Wintersportgeräte zu verkaufen. Dieses Jahr findet er zum ersten Mal im Evangelischen Gemeindehaus Enzweihingen statt.

Beim Verkauf bieten wir zusätzlich professionelle Beratung durch DSV-Übungsleiter, die den Käufern mit Rat und Tat zur Seite stehen. Nebenbei kann man sich direkt über die Winterfreizeiten des EJV informieren.

8.30 – 11.00 Uhr: Annahme

  • Carving-/Touren-/Telemark-/Langlauf-Ski, Skistiefel und Stöcke

  • Snowboards, Bindungen und Boots

  • Helme und Skibrillen

  • Wintersprot

  • Langlaufski & Zubehör

13.00 – 15.30 Uhr: Verkauf

  • Fachberatung durch DSV-Übungsleiter

  • Kaffee, Kuche und Waffeln

15.30 – 16.30 Uhr: Abholung

  • nicht verkaufter Artikel

  • Verkaufserlöse

15 % (mindestens 5€) der Verkaufserlöse kommen der Winterfreizeitarbeit des
Evangelischen Bezirksjugendwerkes Vaihingen/Enz zugute.

Der Verkauf der Artikel erfolgt ausschließlich im Namen des Verkäufers und auf dessen Rechnung. Der Veranstalter haftet nicht für Sachschäden oder Diebstähle. Kauf und Verwendung von Artikeln erfolgen auf eigene Verantwortung des Käufers und unter Ausschluss der Haftung.

Bücherflohmarkt

Am Sa 02.12.23 findet wieder der Bücherflohmarkt statt. Wir verkaufen gut erhaltene und neue Bücher für einen kleinen Preis.

Gerne können Sie Ihre gebrauchten Bücher zu uns bringe. Sie unterstützen damit die Arbeit des Fördervereins.

Das können Sie alles abgeben:

  • Bücher (bitte in gutem Zustand)
    Kinderbücher; Romane; Krimis; Christliche Bücher 

 

Hier können Sie Bücher Abgeben:

Dienstag 28.11.23 von 18:00 Uhr - 20:00 Uhrim Ev. Gemeindehaus am Kirchplatz 5 (Vaihingen)

Donnerstags 30.11.23 von 18:00 Uhr - 20:00 Uhr Uhr im Ev. Gemeindehaus am Kirchplatz 5 (Vaihingen)

Freitag 01.12.23 von 16:00 - 20:00 Uhr, im Ev. Gemeindehaus am Kirchplatz 5 (Vaihingen)

 

Der Verkauf der Bücher findet am Samstag vor dem 1. Advent von 10:00 Uhr - 18:30 Uhr im Ev. Gemeindehaus am Kirchplatz in Vaihingen statt.

Mitglied werden


Der jährliche Mindestbeitrag beträgt zur Zeit 35€., für Schüler und Studenten bis zum 27. Lebensjahr 15€. Die Zahlungs des Betrags ist nur per Lastschrift möglich.

Förderverein Flyer

Flyer Seite1

Flyer Seite 2

Satzung des Fördervereins

Satzung des Vereins zur
Förderung des Ev. Bezirksjugendwerks Vaihingen/Enz e.V.

(In der geänderten Fassung vom 21.07.2011)


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Förderverein des Ev. Bezirksjugendwerks Vaihingen/
Enz e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Vaihingen/Enz und ist im Vereinsregister beim
Amtsgericht Vaihingen/Enz eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweckbestimmung
1. Zweck und Ziel des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung des Ev. Bezirksjugendwerks
Vaihingen/Enz insbesondere die Förderung und Unterstützung
der Bildungs- und Freizeitarbeit sowie der Aktivitäten in der Kinder- und Jugendarbeit
durch unterschiedliche Angebote der Jugendhilfe.
2. Die Arbeit des Vereins geschieht im Rahmen der Zielsetzung und Aufgabenstellung
des Evangelischen Jugendwerks in Württemberg. Diese ist ausgedrückt in
§2 der Ordnung des Evangelischen Jugendwerks in Württemberg vom
01.01.1992.
„Das Besondere der Evangelischen Jugendarbeit besteht in ihrem Verkündigungsauftrag.
Dieser hat seinen Grund und seinen Inhalt im Werk und Leben des
geschichtlichen Jesus von Nazareth und in seiner Auferweckung durch Gott. Dadurch
ist für das Evangelische Jugendwerk in Württemberg die dauernde Verpflichtung
gegeben, jungen Menschen zum persönlichen Glauben an Jesus
Christus und zur Bewährung dieses Glaubens in den vielfältigen Aufgaben unserer
Welt zu helfen.“
Das Ev. Bezirksjugendwerk Vaihingen/Enz ist eine regionale Gliederung des
Evangelischen Jugendwerks Württemberg. Das Evangelische Jugendwerk in
Württemberg arbeitet selbständig im Auftrag der Evangelischen Landeskirche in
Württemberg

§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab-schnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO). Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des steuerbegünstigten Zwecks der in § 2 Abs. 1 genannten Körper-schaft des öffentlichen Rechts verwendet.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Die Ausübung von Ehrenämtern nach Satzungsvorgaben erfolgt ehrenamtlich.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können alle natürlichen Personen werden. Sie müssen ihre Mitglied-schaft schriftlich beantragen, wenn sie bereit sind die Satzung des Vereins anzu-erkennen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Kinder und Jugendliche vor Vollendung des 18. Lebensjahres können nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters Mitglied werden.
Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind Mitglieder mit der Vollendung des 16. Lebensjahres. Sie erwerben damit die rechtliche Stellung von Vereinsmitgliedern im Sinne der §§ 32 ff des BGB. Das Stimmrecht kann immer nur persönlich wahrgenommen werden. Das Stimm-recht minderjähriger Mitglieder ist nicht auf gesetzliche Vertreter übertragbar.
2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
Der Vorstand ist nicht verpflichtet Ablehnungsgründe dem/der Antragssteller/in mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.
3. Wer nicht ständig und aktiv am Vereinsleben teilnehmen kann, aber trotzdem be-reit ist, die Bestrebungen des Vereins zu fördern, kann als Fördermitglied (un-terstützendes Mitglied) aufgenommen werden. Ein Fördermitglied kann nicht in den Vorstand gewählt werden. Ein Fördermitglied hat eingeschränkte Rechte und Pflichten, die von der Mitgliederversammlung gesondert festgelegt werden. Ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung besteht nicht.
4. Juristische Personen können Mitglied ohne Stimmrecht werden.

§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden.
2. Die Mitgliedschaft endet:
a. durch Tod;
b. durch freiwilligen Austritt, der dem Verein gegenüber schriftlich erklärt werden muss;
c. durch Ausschluss:
Ein Ausschluss kann nach vorheriger mündlicher Anhörung durch den Vorstand erfolgen:
i. wenn das Mitglied trotz zweifacher ordnungsgemäßer Mahnung mit seinen Mitgliedsbeiträgen zwei Jahre im Rückstand ist;
ii. wenn das Mitglied der Satzung des Vereins zuwider handelt oder durch Äußerungen oder Handlungen den Verein schädigt.
Der Ausschluss ist unter der dem Verein zuletzt vom Mitglied benannte Anschrift schriftlich mitzuteilen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren/Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
2. Im Bedarfsfall kann Mitgliedern auf Antrag der Beitrag ganz oder teilweise durch den Vorstand erlassen werden.

§ 7 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind
a. Die Mitgliederversammlung
b. Der Vorstand

§ 8 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Berichte des Vorstandes und des/der Schatzmeisters/in entgegenzuneh-men und zu beraten;
b. Bericht des/der Kassenprüfers/in entgegenzunehmen;
c. Entlastung des Vorstandes;
d. Wahl des Vorstandes;
e. Wahl von zwei Kassenprüfer/innen;
f. über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie Auflösung des Vereins zu bestimmen;
g. beschließt den Rechnungsabschluss;
h. Mitgliederbeiträge festzulegen;
i. beschließt alle wesentlichen Maßnahmen oder Aufgaben;
j. Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins, mindestens einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, ein-berufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand an die Vereinsmitglieder mit Bekanntgabe der Tagesordnung an die dem Verein zu-letzt bekannte Mitgliederadresse. Die Übersendung der Einladung per E-Mail ist ebenfalls zulässig.
3. Anträge, die bei der Mitgliederversammlung behandelt werden müssen, sind spä-testens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung bei der oder dem Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Die Mitgliederversammlung kann auch andere Gegen-stände zur Beratung zulassen, jedoch ohne Beschlussfassung.
4. Der/die Vorsitzende oder eine/r Stellvertreter/in leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine/n be-sonderen Versammlungsleiter/in bestimmen.
5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandmitglied sowie dem Protokollführer unterzeichnet.
6. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres eine Stimme, die nur persönlich ausge-übt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
8. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmegleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.                                                                                                                                                                                                                                                              9. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und ge-heim durchzuführen, wenn dies mindestens von einem Mitglied ausdrücklich verlangt wird.

§ 9 Vorstand
1. Die Vorstandschaft setzt sich wie folgt zusammen:
a. ein/eine Vorsitzende/r;
b. ein/eine stellvertretende/r Vorsitzende/r;
c. ein/eine Schatzmeister/in;
d. ein/eine Schriftführer/in;
e. bis zu vier Beisitzer/in;
f. bis zu zwei Vertreter des jeweiligen Bezirksarbeitskreises (BAK) des Ev. Bezirksjugendwerks Vaihingen/Enz Kraft Amtes;
2. Die Mitglieder des Vorstandes nach a,b,c,d sowie 1 bis 4 Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstand hat das Recht, bei nicht vergebenen Beisitzerposten entsprechend viele Beisitzer für die Dauer der Wahlperiode hinzuzuwählen. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zu-lässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt. Vorstandsmitglieder müssen mind. 18 Jahre sein.
3. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Ge-schäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.
4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellver-tretende Vorsitzende, der/die Schatzmeister und der/die Schriftführer/in. Jeweils zwei Vorstandmitglieder gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außer-gerichtlich.
5. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind oder einer Be-schlussfassung mit schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmen-gleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
6. Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt.
7. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vor-stand berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§ 10 Finanzen
1. Die Aufgaben des Vereins werden finanziert durch:
a. Mitgliedsbeiträge;
b. Opfer und Spenden;
c. Zuschüsse und sonstige Einnahmen.

§ 11 Kassenprüfer
1. Über die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen, die weder im Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungs-gemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 12 Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins
1. Die Satzung kann geändert werden, wenn mindestens dreiviertel der anwesenden Mitglieder in einer Mitgliederversammlung die Änderung beschließen. Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Rahmen von gemeinnützigen Zwecken im Sinne der geltenden Steuergesetze erfolgen.
2. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung. Dieser Beschluss bedarf einer dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder, mindestens aber der Zustimmung der Hälfte aller Mitglieder des Vereins.
3. Bei der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermö-gen des Vereins an den Ev. Kirchenbezirk Vaihingen/Enz, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder kirchliche Zwecke zur Förderung der Evangelischen Jugendarbeit durch das Ev. Bezirksjugendwerk Vaihingen/Enz zu verwenden hat.

§ 13 Liquidatoren
Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmit-glieder bestimmt soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt.

 

Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 21.07.2011 beschlossen.